Kontaktdaten
Katta

Download der AGB als PDF: Bitte klicken Sie hier (Dateigröße: 366 kB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 30. August 2010

1. Geltungsbereich

1.a) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen Nadine Buntenbeck, nachfolgend Designerin genannt, und ihrem Auftraggeber geschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.b) Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Designerin. Widersprechende Geschäftsbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch der Designerin selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.

1.c) Die Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn der Auftraggeber ihnen nicht schriftlich innerhalb von 5 Werktagen nach Erteilung eines Auftrags widerspricht. Dies gilt auch bei entgegenstehendem Wortlaut der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

2. Eigentumsvorbehalt und Nutzungsrechte

2.a) Die Designerin überträgt dem Auftraggeber ausschließlich die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte, nicht jedoch die Eigentumsrechte. Alle dem Auftraggeber im Rahmen des Auftrags übergebenen zwei- und/oder dreidimensionalen Werkstücke (Entwürfe, Werkzeichnungen, Modelle, Dummies, Muster) bleiben im Eigentum des der Designerin.

2.b) Die Werkstücke sind nach Ende des Rechts zum Besitz unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Rücksendung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber Schadenersatz in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung zu leisten, ohne durch eine solche Zahlung Eigentumsrechte zu erwerben.

2.c) Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen.

2.d) Die Designerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden. Ausgeschlossen von dieser Regelung bleiben selbstverständlich Projekte, die die Designerin für Agenturen ausführt, die wiederum als Wiederverkäufer auftreten und die Designerin um Anonymität bzw. Kundenschutz bitten.

2.e) Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Designerin weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Bei nachweisbarem Verstoß gegen diesen Punkt hat der Auftraggeber der Designerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 300% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt.

2.f) Die auftragsbezogenen oder vollen uneingeschränkten Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Die Designerin hat bis zur vollständigen Bezahlung jederzeit das Recht, frei über die Entwürfe und Reinzeichnungen zu verfügen und kann ggf. eine Veröffentlichung (Print oder Nonprint) ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber beenden.

2.g) Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Designerin und Auftraggeber. Diese Regelung gilt insbesondere im Fall einer Veräusserung des Unternehmens des Kunden.

2.h) Über den Umfang der Nutzung steht der Designerin ein Auskunftsanspruch zu.

2.i) Die Designerin hat das Recht, ihre Arbeit ggf. zu signieren und auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheberin genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Designerin eine Vertragsstrafe in Höhe von 300% der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Designerin, bei konkreter Schadensberechnung Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen.

2.j) Bei der digitalen Erfassung der Werke muss der Name der Designerin mit den Bilddaten elektronisch verknüpft werden.

3. Fremdleistungen

3.a) Die Designerin ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. In diesem Fall wird sie deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und an den Auftraggeber übertragen.

3.b) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Designerin abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

4. Mängel und Sonderleistungen

4.a) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Trifft ein Entwurf nicht den Geschmack des Auftraggebers oder entspricht der Zeichenstil der Designerin nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, so begründet dies allein keinen Mangel ihrer Leistungen.

4.b) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser die von der Designerin gelieferten Arbeiten und Leistungen unverzüglich nach Erhalt, in jedem Fall aber vor einer Weiterverarbeitung, überprüft und Mängel unverzüglich nach Entdeckung gerügt hat.

4.c) Geringfügige farbliche Abweichungen der Druckergebnisse von Bildschirmdarstellung oder Computerausdruck sind technisch bedingt und stellen insoweit keinen Mangel dar.

4.d) Soweit ein von der Designerin zu vertretener Mangel vorliegt, ist sie zunächst zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder eine entsprechende Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Mangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist.

4.e) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

4.f) Der Auftraggeber hat das Recht, nach Erhalt des ersten Entwurfs, einmalig einen (1) Optimierungsschritt nach seinen Angaben zu verlangen, ohne dass dieser als Sonderleistung berechnet wird. Jede weitere Änderung und/oder neue Schaffung und Vorlage von Entwürfen, die Änderung und/oder neue Schaffung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (z.B. Manuskriptstudium), Nebenkosten (z.B. Kuriere) oder technische Kosten (z.B. für Reproduktionen, Datenträger) werden je nach Aufwand gesondert berechnet. Die Designerin wird den Aufwand nach einem von ihr nach billigem Ermessen festzusetzenden Stunden- bzw. Tagessatz berechnen.

4.g) Wird der Vertrag aus Gründen, die die Designerin nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt, sind - neben der nach Ziffer 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 649 BGB zu zahlenden Teilvergütung - die angefallenen Nebenkosten vom Auftraggeber zu erstatten.

4.h) Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind.

5. Terminabsprachen

Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Designerin rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen.

6.b) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und gerät der Auftraggeber so in Annahmeverzug, so kann die Designerin eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen.

6.c) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Designerin übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber der Designerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen frei.

6.d) Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, die Designerin auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung ihrer Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie der Designerin unbekannt sind.

7. Lieferung, Lieferzeit

7.a) Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand, nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum.

7.b) Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

7.c) Die Lieferverpflichtungen der Designerin sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung gebracht sind.

7.d) Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von der Designerin nicht zu vertretene Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich die Designerin beim Eintritt einer dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

7.e) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt.

8. Gefahrübergang

8.a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Übergabe am Sitz der Designerin. Soweit der Auftraggeber die Lieferung an einem anderen Ort wünscht, geschieht dies auf seine Gefahr und Rechnung.

8.b) Die Gefahr geht mit Übergabe an den Transporteur oder, falls ein solcher nicht eingeschaltet wird, spätestens mit Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen an den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Designerin zusätzliche Leistungen (z.B. Transportkosten oder Anfuhr) übernommen hat.

9. Vergütung, Zahlungsbedingungen und Abnahme

9.a) Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfen und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

9.b) Die Vergütungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der bei Auftragserteilung gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer und ohne Abzug. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten.

9.c) Die Vergütung ist nach Abnahme des Entwurfs fällig. Die Designerin stellt nach erfolgter Abnahme durch den Auftraggeber eine entsprechende Rechnung aus. Diese ist innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum zahlbar.

9.d) Die Abnahme hat innerhalb einer normalen Frist (in der Regel geht die Designerin von 3 Werktagen aus) zu erfolgen und darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Sofern eine Abnahme nach Mahnung durch die Designerin auch nach maximal 5 Werktagen nach Entwurfsübermittlung nicht durch den Auftraggeber erfolgt ist, gilt der Entwurf als abgenommen und wird in Rechnung gestellt.

9.e) Rügen und Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 5 Werktagen nach Lieferung schriftlich bei der Designerin geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

9.f) Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung.

9.g) Eine Nichtabnahme in Verbindung mit einem Auftragsrücktritt entbindet den Auftraggeber nicht von seiner verbindlich erteilten Bestellung, d. h. die Designerin behält bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags den Vergütungsanspruch für bereits begonnene / geleistete Arbeiten und das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

9.h) Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

9.i) Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er von der Designerin finanzielle Vorleistungen, die 50% der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.

9.j) Werden die Entwürfe erneut, oder in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart, genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.

10. Haftung

10.a) Die Designerin haftet nur für Schäden, die sie selbst oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Soweit sie den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten der Designerin. Soweit die Designerin Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftraggeber durchreicht, beschränkt sich ihre Haftung auf das Auswahlverschulden.

10.b) Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern die Designerin nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

10.b) Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von der Designerin erbrachten Leistungen. Mit der Abnahme des Werkes übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Für ggf. verletzte Urheberrechte übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung. Er hat der Designerin sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und sie von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten.

10.c) Die Designerin haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

10.d) Die Verantwortlichkeit für Inhalte, die die Designerin im Auftrag des Auftraggebers ins Internet stellt, liegt im Innenverhältnis ausschließlich beim Auftraggeber. Wird die Designerin, gleich aus welchen Gründen, als Störende oder Verantwortliche im Sinne des Teledienstgesetzes oder des Mediendienste-Staatsvertrages oder anderer Normen in Anspruch genommen, so stellt sie der Auftraggeber von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

11. Produktionsüberwachung

Soll die Designerin die Produktionsüberwachung durchführen, schließen sie und der Auftraggeber darüber eine schriftliche Vereinbarung ab. Führt die Designerin die Produktionsüberwachung durch, entscheidet sie nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen.

12. Dateien und Vorlagen

12.a) Die Designerin ist nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich der Quellcodes, herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Designerin ihm Arbeitsdateien oder offene Dateien zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

12.b) Hat die Designerin dem Auftraggeber Arbeitsdateien oder offene Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Designerin verändert werden.

12.c) Die Designerin ist nicht verpflichtet, Dateien oder Vorlagen im Rahmen des Auftrags, oder die ihr vom Auftraggeber überlassen wurden, aufzubewahren. Es sollten deshalb der Designerin nur Kopien zum Zwecke des Datenaustausches übersendet werden.

12.c) Die Zusendung und Rücksendung von Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

12.e) Die Designerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Dateien. Die Haftung der Designerin ist ausgeschlossen bei Fehlern an Dateien, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

13. Belegmuster

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Designerin unentgeltlich fünf bis zehn einwandfreie Muster.

14. Schlussbestimmungen

14.a) Gerichtsstand ist Sitz der Designerin.

14.b) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Designerin als Gerichtsstand vereinbart.

14.c) Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.

14.d) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.